Projekt zum Jahres-Countdown …

Weihnachtsangebot: VOLUMINÖS 100mL für nur 3,99€ …

Unser Weihnachtsprojekt bis zum 31.12.2021:

VOLUMINÖS 100mL: 3,99€ netto pro Stück

>>> Zum Produktkauf <<<

Unser akutes Community-Projekt zum Jahres-Countdown …

Wenn wir bis zum 31.12.2021 400 Einheiten abverkaufen, so halten wir dieses VOLUMINÖS-Angebot über das ganze Jahr 2022 und erweitern es gerne auf die Pionier-Produkte der UNVERBLÜMT-Serie mit extrem günstigen Einkaufspreise. 

Lasst uns gern zusammen viel bewegen …

und zu MEGA Einkaufspreisen, die nahezu keiner bietet – verbunden mit einer absolut außergewöhnlichen Produkt- und Friseur-Performance den Friseurmarkt wiederbeleben.

>>> Mehr zum Produkt <<< 

Liebe Community, liebe UNVERBLÜMTE – Liebe Kunden der UNVERBLÜMT-Friseure…

 teilt gerne das Angebot / das Projekt was das Zeug hält und lasst uns den Menschen, unseren (potentiellen) Kunden und auch der Politik zeigen, dass es uns Friseure als ernst zu nehmende Dienstleister und systemrelevantes Handwerk gibt. Liebe Kunden der UNVERBLÜMT Friseure: Bitte zeigt gerne Eurem Umfeld, welchen Mehrwert ein Friseur des Vertrauens im Leben hat.

Danke …

Danke für Eure Unterstützung, Euren Austausch und Euer Durchhaltevermögen und Eure Treue…

OB

Corona Schnelltestunterweisungen zur Durchführung in Betrieben für Mitarbeiter und Kundennach dem 4-Augen-Prinzip

Liebe Community,

Nach wie vor ist Corona (leider) ein nicht von der Hand zu weisendes Thema. 

Es gibt verschiedene Ansichten, wo die Reise nun hinführt: Von der optimistischen Betrachtungsweise der nun mehr harmlosen O-Variante, die pro Natur die Pandemie auf nahezu natürliche Weise im Jahr 2022 beenden könnte, bis hin zu Szenario einer risikobehafteten O-Variante, die eine Anpassung der Impfstoffe erfordert und den Eindruck einer nicht endenden Viruslaufbahn vermittelt, ist die Interpretationsspanne erheblich.

Eines ist jedoch konkret Fakt: Erforderliche Schnelltests mit von Amts wegen erforderlicher Unterweisung … 

Im Rahmen einer Ausnahmeregelung der Medizinabgabeverordnung dürfen Betriebe die sogenannten Schnelltests (keine Laientests) einkaufen und für folgende Zwecke verwenden:

  • (Mehrmals) Wöchentliches Testen der Mitarbeiter (non geimpft), um rechtzeitig Infektionsketten zu unterbrechen
  • Tests von (non geimpften) Kunden, um diesen Bequem im Rahmen von 3G eine Dienstleistung zu ermöglichen. 

Es liegen uns weiterhin zahlreiche Anfragen in diesem Rahmen vor.  Was bedeutet es eigentlich, an einer Corona-Schnelltestunterweisung teilzunehmen? 

Letztlich weiß doch jeder nun, wie die Tests funktionieren …

Das ist auch mit höchster Wahrscheinlichkeit so. Es gibt aber im Rahmen der bezeichneten Medizinabgabeverordnung und den entsp. Infektionsschutzverordnungen der Länder bis hin zum Bundesinfektionsschutzgesetz Anforderungen, die ein Betrieb hierzu erfüllen muss:

  • Der Betrieb muss von einer sachkundigen Stelle unterwiesen werden und von dieser Stelle bez. der entsprechenden Landesregierung registriert werden. 
  • Die Unterweisung beinhaltet insbesondere Informationen, wie im Falle eines positiven Testergebnisses zu verfahren ist und wie insbesondere derartige Tests hygienisch einwandfrei durchgeführt werde, um durch die Tests kein zusätzliches Infektionsrisiko zu schaffen.   

Eben solche Unterweisungen führt die bpc specialties durch … 

Wir führen diese Unterweisungen als Webinare bequem als Webinare durch.  Unternehmen können seitens der verantwortlichen Mitarbeiter sich einfach einwählen und bequem z.B. auch von zu hause aus teilnehmen. 

Wer hier noch eine Unterweisung benötigt, der kann sich gerne unter folgendem Link zu einem Termin seiner Wahl anmelden.

Hier Anmelden …

Lieben Gruß

Oliver Brabänder  

Die Makenpflicht … die nicht viel kosten sollte …

Masken ?!? FFP / KN95 … Was ist das und warum ist es Pflicht?

>>> Bestellung von 20 Stk. FFPII / KN95-Masken für nur 6,49€

Bei Ereignissen, die die öffentliche Gesundheit betreffen, kann das Tragen von Atemschutz auch für die breite Bevölkerung von Interesse sein, um sich vor Gefahren aus der Luft zu schützen. Die Zeit der Corona-Pandemie ist genau eine derartige Zeit.

Atemschutzempfehlungen für den Arbeitsbereich und die allgemeine Bevölkerung konzentrieren sich häufig auf Atemschutzmasken mit offizieller Zulassung und Bezeichnungen wie FFP2, N95 oder gleichwertigen Schutzklassen. Bei richtiger Anwendung können Atemschutzmasken dazu beitragen, die Belastung des Trägers durch luftgetragene Partikel wie Staub, Pollen, Feinstaub, Nebel und Dämpfe sowie auch Virus-Sphären zu reduzieren. Diese Art Atemschutzmasken enthalten spezielles Filtermaterial, was länger verwendet / getragen werden können als MSN II Masken (medizinische OP-Masken). zudem sind diese Art Masken so aufgebaut, dass sie am Gesicht des Trägers abdichten. Dadurch strömt die Luft nicht durch die Ränder, sondern zunächst durch den Filter, ehe sie eingeatmet wird.

Was ist der Unterschied zwischen den Zulassungen für Atemschutzmasken in den verschiedenen Ländern? (N95 im Vergleich zu FFP2 und KN95 usw.)

Die physikalischen und Leistungseigenschaften, die Atemschutzmasken für eine Zertifizierung oder Zulassung in einem bestimmten Land vorweisen müssen, werden oft durch gesetzliche Normen vorgegeben. Dabei können die normativen Zertifizierungs- oder Zulassungsanforderungen für Atemschutzmasken in den verschiedenen Ländern oder Regionen leichte Unterschiede aufweisen.

Die meisten gesetzlichen Normen für filtrierende Halbmasken haben ähnliche, aber nicht identische Prüfmethoden und Schutzklassen. Am häufigsten wird der Begriff der Filterwirksamkeit verwendet, um die Schutzklasse einer Atemschutz-maske zu bestimmen. Darunter versteht man die Fähigkeit einer Atemschutzmaske, ein bestimmtes Teilchen im Rahmen eines kontrollierten Labortests zu filtern. Aufgrund ähnlicher Normenanforderungen haben die folgenden Schutzklassen für Atemschutzmasken aus verschiedenen Ländern und Regionen alle eine Filterwirksamkeit von ca. 94-95 %. Sie sind zudem so konzipiert, dass sie auf dem Gesicht abdichten, und können für die meisten Anwendungen gegen nicht ölhaltige luftgetragene Partikel als funktionell vergleichbar angesehen werden:

  • Australien/Neuseeland (Australia/New Zealand AS/NZA 1716:2012) – P2
  • Brasilien – FFP2
  • China (China GB2626-2006) – KN95, KP95
  • Europa (Europe EN 149-2001) – FFP2
  • Japan (Japan JMHLW-Notification 214, 2018) – DS2, DL2
  • Indien – BIS P2
  • Korea (Korea KMOEL – 2017-64) – 1. Klasse
  • US (United States NIOSH-42CFR84) – N95, R95, P95

Hinweis: In einigen Ländern gibt es unterschiedliche Leistungsstandards für Atemschutzmasken, die im Arbeitsumfeld und solchen, die in der Öffentlichkeit eingesetzt werden. Erkundigen Sie sich immer bei den örtlichen Behörden, welche Atemschutzmasken in Ihrem Land zugelassen sind und was empfohlen wird, um Ihre Belastung durch Gefahr-stoffe aus der Luft zu verringern.

Auf der Grundlage dieses Vergleichs ist es vernünftig, die FFRs China KN95, AS/NZ P2, Korea 1. Klasse und Japan DS als “äquivalent” zu den US-amerikanischen NIOSH N95- und europäischen FFP2-Atemschutzmasken zu betrachten, um nicht auf Öl basierende Partikel, wie sie z.B. bei Waldbränden, PM 2,5-Luftverschmutzung, Vulkanausbrüchen oder Bioaerosolen (z.B. Viren) entstehen, zu filtern. Vor der Auswahl eines Atemschutzgeräts sollten die Benutzer jedoch ihre lokalen Atemschutzbestimmungen und -anforderungen konsultieren oder sich bei ihren lokalen Gesundheitsbehörden über die Auswahl beraten lassen.

Bild 2 Filter

Wird die Wirksamkeit von Atemschutzmasken durch Ventile beeinträchtigt?

Der Zweck des Ausatemventils einer Atemschutzmaske ist es, den Atemwiderstand während des Ausatmens zu verrin-gern. Das Ventil hat keinen Einfluss auf die Schutzfunktion einer Atemschutzmaske. Das Ventil öffnet sich beim Ausatmen, damit die ausgeatmete Luft aus der Maske entweichen kann. Beim Einatmen schließt das Ventil dicht, sodass die eingeatmete Luft nicht durch das Ventil in die Atemschutzmaske gelangen kann.

Zwar hat ein Ventil keinen negativen Einfluss auf den Schutz, den eine Atemschutzmaske dem Träger vor Bioaerosolen bietet. Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, sollten allerdings keine Atemschutzmaske mit Ventil tragen, da ausgeatmete Teilchen über das Ventil von der Maske in die Umgebung gelangen und damit andere Personen gefähr-den können.

Bedeutet eine Filterwirksamkeit von 94 %, dass 6 % der Partikel durch den Filter gelangen?

Alle Atemschutzmasken sind dazu gedacht, die Belastung des Trägers durch luftgetragene Partikel zu reduzieren, nicht diese komplett auszuschalten. So haben filtrierende Halbmasken der Klasse FFP2 (in etwa identisch mit der Klasse N95) bei Partikeln eine Filterwirksamkeit von mindestens 94 %, wenn sie nach der Europäischen Norm EN149:2001a geprüft worden sind. Die zur Prüfung der Filterleistung verwendeten Partikel liegen in einem Größenbereich, der die Partikel mit der stärksten Penetrationskraft abdeckt. Daher stellen die Prüfmethoden sicher, dass die Filtermedien Partikel aller Größen mit einer Wirksamkeit von mindestens 94 % filtern können.

Denken Sie daran, dass die Filterwirksamkeit nicht allein bestimmt, in welchem Umfang die Atemschutzmaske luftgetragene Gefahrstoffe insgesamt reduziert. Es gibt zwei weitere wichtige Faktoren, die bestimmend für die Belastungsreduzierung sind, nämlich Dichtsitz und Tragedauer. Beide werden im Abschnitt „Wie man Atemschutzmasken verwendet“ in diesem Dokument behandelt.

Ist die Tragedauer einer filtrierenden Halbmaske begrenzt?

In Deutschland sind Tragezeitbegrenzungen in der DGUV – Regel 112 – 190 vorgegeben (120 Minuten für Masken mit Ausatemventil und 75 Minuten für Masken ohne Ausatemventil). Innerhalb dieser Vorgaben können Partikelmasken ge-tragen werden, bis sie verschmutzt, oder beschädigt sind oder das Atmen damit schwerer fällt. Eine Atemschutzmaske ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt angelegt wird und während der gesamten Dauer der Gefahrstoffbelastung getragen wird. Um die Atemschutzmaske abzunehmen, z. B. um zu essen oder zu trinken, muss sich der Träger der Maske zunächst in einen gefahrfreien Bereich begeben. Auch hier sollten jedoch die Leitlinien der Gesundheitsbehörden befolgt werden. Sie unterstreichen in der Regel, wie wichtig es ist, eine längere Belastung durch Gefahrstoffe in der Luft zu vermeiden, z. B. indem man nach Möglichkeit nicht ins Freie geht und in seiner sauberen Umgebung drinnen verbleibt.

BGW – Corona-Schutzmaßnahmen Friseursalons: BGW zieht positive Zwischenbilanz und aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Pressemitteilung vom 30.12.2020

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat mit rund 400 Betriebsbesuchen in Friseursalons die Umsetzung ihres Corona-Arbeitsschutzstandards für die Branche überprüft. Sie kommt zu einem positiven Ergebnis: Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk wurde insgesamt zu über 90 Prozent in den besuchten Salons umgesetzt. Inhaltlich ging es bei der Überprüfung unter anderem um ausreichende Schutzabstände, die Lüftung und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

Ferner hat die BGW ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk auf Basis der Entwicklungen und Erfahrungen der vergangenen Monate überarbeitet. In der aktuellen Fassung vom 30.12.2020 wird unter anderem das Thema Lüftung ausführlicher behandelt als zuvor. Zusätzliche Erläuterungen und kleine Anpassungen gibt es aber auch in den übrigen Abschnitten. Beispielsweise wird hervorgehoben, dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1,5 Metern weiterhin auch für den Kontakt der Beschäftigten untereinander gilt.

Zu finden ist die aktuelle Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk unter www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure. Ebenso gibt es dort weitere Arbeitshilfen und eine FAQ-Liste zum Thema.

Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten zum gesunden und sicheren Arbeiten, zum Versicherungsschutz sowie zu weiteren Aspekten der gesetzlichen Unfallversicherung in der Pandemie beantwortet die BGW außerdem telefonisch unter (040) 202 07 – 18 80. Diese Hotline ist montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr zu erreichen.

Seit dem 24.11.2021 gilt für Friseure die FFPII /KN95 Maskenpflicht!

Aufgrund vergleichbarer Bedingungen gibt es einen gemeinsamen branchenspezifischen BGW-Arbeitsschutzstandard für Friseursalons sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe wie Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen, Tattoo- und Piercingstudios. So wird das Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus zuverlässig minimiert. Daneben finden Sie hier Hautschutz- und Hygienepläne für Ihren Beruf und wir beantworten häufige Fragen.

Corona-Arbeitsschutzstandard: aktuelle Informationen vom 24.11.2021

Aufgrund der aktuellen Pandemielage ist bis auf Weiteres diese ergänzende Regelung zum Atemschutz umzusetzen:

  • Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

Warum ist das Tragen einer FFPII / KN95 Maske momentan so bedeutsam?

Das Corona-Virus überträgt sich vorwiegend über Aerosole – also über die Luft. Um dieser Übertragung bezüglich einer Infektionskettenunterbrechung gerecht zu werden, ist das tragen einer geeigneten Maske unerlässlich.  Ergänzt durch weitere Hygiene-Maßnahmen wie beispielsweise Hände- und Flächendesinfektion ist eine Infektion sowohl für Geimpfte sowie auch für nicht Geimpfte höchstwahrscheinlich abzuwenden. 

Unsere Aktion …

Um die Gegebenheit der FFPII / KN95 Pflicht erleichternd bezüglich der Friseur- und Kosmetikbranche zu unterstützen, bieten wir einen 20er-Pck FFPII / KN95 Masken zum Vorzugspreis von 6,45€ netto an:

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>>> kommentieren … 

Sie interessieren sich weiterhin für effiziente, hypoallergene und kostengünstige Hygiene?

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